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Checkliste: Keller
Grundsätzlich gehört zu jeder Wohnung ein Kellerraum. Dieser sollte im Mietvertrag (häufig unter § 1 Mieträume) ausdrücklich benannt sein. Da uns immer wieder Fragen zu dem Thema gestellt werden, hier die wichtigsten Infos, auch zur Vermeidung von Schimmel im Keller:



- Die Mieterseite hat keinen Anspruch auf einen bestimmten Kellerraum. Wurde ein Raum zugewiesen und von der Mieterseite bezogen, bleibt dies der Keller für die Mieter.
- Bei einem Wasserschaden muss die Vermieterseite den mitvermieteten Kellerraum instandsetzen. Ersatz für beschädigte Gegenstände muss die Vermieterseite nur leisten, wenn ihr ein Verschulden nachgewiesen werden kann. Daher empfiehlt der Mieterverein dringend eine gute Hausratversicherung. Ist es nötig, den Raum zum Trocknen leer zu räumen, muss sich die Vermieterseite darum kümmern, dass Handwerker die Bauarbeiten vornehmen können und Gegenstände zuvor herausgeräumt und eingelagert werden.
- Kommt es an den eingelagerten Gegenständen zu einem Schimmelschaden, gilt das bereits Gesagte: ohne Verschulden kein Schadenersatz! Bitte bedenken Sie, dass in Kellerräumen häufig aufgrund ihrer Lage oft eine hohe Luftfeuchtigkeit herrscht und deshalb ausschließlich Gegenstände eingelagert werden sollten, die dies vertragen: Fahrräder, Dosen, Gläser et cetera, nicht jedoch Kleidung.
- Ein mitvermieteter Keller kann nicht grundlos gekündigt werden.
- Ist der Keller vorübergehend nicht nutzbar, kann eine geringfügige Minderung verlangt werden.
- So lässt sich Schimmel vermeiden: Im Sommer tagsüber keine Fenster öffnen. Lüften Sie morgens oder spät abends, dann ist es draußen kühler als drinnen, warme Luft steigt aus dem Keller nach oben und nach draußen.
- Kontrollieren Sie Keller regelmäßig auf feuchte Stellen, muffigen Geruch oder Stockflecken.
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