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Wie würden Sie entscheiden?

Nicht selten beraten wir Mietende rund um das Thema Tierhaltung. Was ist erlaubt, was verboten? Und unter welchen Bedingungen dürfen Hunde oder Katzen einziehen?
Die Fälle
1. Der stachelige Mitbewohner
Die Mieterin engagierte sich für die Aufzucht und Pflege von kranken Igeln. Im Rahmen ihrer Tätigkeit hielt sie, ohne Genehmigung der Vermieterseite, mehrere Igel in der Wohnung. Die Nachbarn beschwerten sich wegen Wildtiergeruch bei der Vermieterin. Diese sprach nach mehrmaliger Abmahnung letztendlich die fristlose Kündigung aus und verlangte die Räumung der Wohnung. Zu Recht?
2. Generelles Hunde- und Katzenverbot?
Immer wieder wird ein Mietvertrag unterschrieben, der ein generelles Verbot von Hunde- und Katzenhaltung vorsieht. Trotzdem bleibt der Wunsch nach einem Haustier. Und nun? Gibt es dennoch eine Chance, Hund oder Katze in der Wohnung zu halten – und wenn ja, unter welchen Bedingungen?
3. Zusätzliche Mietsicherheit?
Der Mieter fragte beim Vermieter die Genehmigung zur Hundehaltung in der Mietwohnung mit neuem, hochwertigem Parkett an. Der Vermieter stellte die Genehmigung unter die Bedingung der Zahlung einer zusätzlichen Mietsicherheit aus. Geht das?
Die Urteile
Zu 1.: Ja, entschied das Amtsgericht Spandau in seiner Entscheidung vom 11. November 2014 (12 C 133/14). Das Gericht stellte fest, dass in der monatelangen Unterbringung von mehreren Igeln in Wohnräumen und auf Balkonen eine mietvertragliche Pflichtverletzung liegt. Igel seien keine typischen Haustiere, die üblicherweise in Wohnungen gehalten werden. Es handele sich um Wildtiere, die Gerüche absondern und die im Freien leben. Diese „Wildgerüche“ könnten auch durch Wände und Türen angrenzender Wohnungen ziehen.
Zu 2.: Ja, sagt der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 20. März 2013 (VIII ZR 168/12). Eine Allgemeine Geschäftsbedingung, die ein generelles Hunde- und Katzenverbot vorsieht, ist unwirksam. Sie benachteiligt die Mieterseite unangemessen, wenn eine Hunde- und Katzenhaltung in jeder nur denkbaren Fallkonstellation untersagt wird. Die Zulässigkeit einer Tierhaltung hängt von einer umfassenden Abwägung der beiderseitigen Interessen im Einzelfall unter Berücksichtigung aller relevanten Aspekte ab. Zu berücksichtigen sind insbesondere Größe und Verhalten des Tiers sowie persönliche Aspekte der Mieterin oder des Mieters. Die Genehmigung sollte stets schriftlich beantragt und bestätigt werden.
Zu 3.: Ja, sagt das Amtsgericht Köpenick in seiner Entscheidung vom 13. September 2022 (7 C 36/22). Die Vermieterseite muss das Risiko für den neuen Parkettboden durch eine Hundehaltung nicht hinnehmen. Daher ist es zulässig, eine zusätzliche Kaution zu verlangen, um die Hundehaltung zu ermöglichen.
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