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Diskriminierung bei Wohnungssuche löst Schadensersatzanspruch aus
BGH-Urteil stärkt Wohnungssuchende: Makler haftet, wenn Bewerber wegen ausländischer Namen keine Besichtigung erhalten.
Urteil vom 29. Januar 2026 – I ZR 129/25
Die Klägerin bewarb sich unter Angabe ihres pakistanischen Namens bei einem vom Vermieter beauftragten Makler um einen Besichtigungstermin einer Wohnung. Hierauf erhielt sie eine Absage. Auch weitere Besichtigungsanfragen unter ausländischen Namen blieben ebenso erfolglos. Sodann getätigte Anfragen mit identischen Angaben zum Einkommen, Beruf sowie Haushaltsgröße unter den Namen „Schmidt“, „Schneider“ sowie „Spieß“ führten jeweils zum Angebot eines Besichtigungstermins. Die Klägerin ist der Auffassung, dass allein wegen der ethnischen Herkunft ihr keine Termine angeboten wurden. Hierin läge ein Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. Sie verlangt vom Beklagten daher eine angemessene Entschädigung. Nachdem Sie vor dem Amtsgericht keinen Erfolg hatte, sprach ihr das Landgericht einen Schadenersatz von 3.000 Euro zu.
Mit der vor dem BGH eingelegten Revision hatte der Makler keinen Erfolg. Seine Argumentation, lediglich im Auftrag des Vermieters gehandelt zu haben, sei nicht zu berücksichtigen. Die Erstreckung der Haftung auf den Makler als Hilfsperson des Vermieters sei mit dem Wortlaut und der Systematik der Vorschriften vereinbar und entspräche dem Ziel des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes, auch Benachteiligungen wegen der ethnischen Herkunft wirksam zu verhindern beziehungsweise zu beseitigen. Die weiteren Bewerbungen für Besichtigungstermine durch Angabe verschiedener Namen seien auch nicht als rechtsmissbräuchlich zu bewerten. Es gäbe keine Hinweise, dass die Klägerin sich lediglich um die Wohnung beworben hätte, um Entschädigungsansprüche geltend machen zu können.
Die Absagen seien ein hinreichendes Indiz, dass der Beklagte Wohnungsinteressenten mit ausländischen Namen benachteiligen wollte, zumal die Gesuche unter Angabe eines deutschen Namens erfolgreich gewesen sind. Auch der Umstand, dass sich möglicherweise auch der Vermieter das Verhalten des Maklers zurechnen lassen müsse und ebenfalls haften würde, stehe der Eigenhaftung des Maklers nicht entgegen. Die wegen der Schwere des Verstoßes vom Landgericht zugestandene Höhe des immateriellen Schadens sei zudem nicht zu beanstanden. Ebenso habe der beklagte Makler erkennbar fahrlässig gehandelt, sodass auch ein schuldhaftes Verhalten angenommen werden könne.
Kommentar: Eine wichtige und für Wohnungssuchende stärkende Entscheidung. Diskriminierungen von Mietinteressenten können gegenüber Vermietenden beziehungsweise beauftragten Maklern nicht unerhebliche Schadenersatzforderungen auslösen. Insbesondere ist es für Wohnungssuchende mit ausländischen Namen – nicht nur auf angespannten Wohnungsmärkten – bekanntlich schwierig, eine Wohnung anzumieten oder überhaupt – wie vorliegend – zu Besichtigungsterminen eingeladen zu werden. Sachfremde Erwägungen bei der Auswahl können nur als Diskriminierung bezeichnet werden. Erfreulich klar ist hiermit auch entschieden, dass Makler sich nicht hinter den Vermietenden als Auftraggeber „verstecken“ können.
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