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Filter reicht nicht – Austauschpflicht bei Bleileitungen
Gericht stärkt Mieter: Bleirohre im Haus sind ein erheblicher Mangel. Vermieter müssen Leitungen austauschen – Wasserfilter gelten nicht als ausreichende Lösung.
Ein Mieter klagte gegen seinen Vermieter, nachdem er festgestellt hatte, dass die Hausinstallation noch über alte Bleirohre verfügte. Der Mieter hatte im Rahmen einer bei Hamburg Wasser in Auftrag gegebenen Analyse festgestellt, dass die Nickel- und Bleikonzentration im Trinkwasser die zulässigen Höchstmengen der Trinkwasserverordnung erheblich überschritt. Der Beklagte ließ in der Folge jedoch lediglich eine Filteranlage in der Küche einbauen. Der Mieter sah hierin keine Dauerlösung.
Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 14. November 2025, 40b C 255/20Mitgeteilt von Rechtsanwalt Dennis Bandow
Das Gericht gab dem Mieter recht. Bleihaltige Wasserleitungen in einem Wohngebäude stellen einen Mangel im Sinne des Mietrechts dar, wenn hierdurch die Trinkwasserqualität derart betroffen ist, dass mit einer konkreten Gesundheitsgefährdung gerechnet werden kann. Es ist für die Annahme eines Mangels ausreichend, dass die Mietsache nur in der Befürchtung der Gefahrverwirklichung genutzt werden kann. Der Mangel der Mietsache kann hierbei durch einen Austausch der Leitungen beseitigt werden. Die Verwendung von Wasserfiltern stellt keine vertretbare Lösung zur Erreichung einer Blei- und Nickelfreiheit des Wassers dar. Der Vermieter konnte nicht beweisen, dass der Wasserfilter nach Erschöpfung der Kapazität kein blei- und nickelbelastetes Wasser passieren lässt. Ein befragter Sachverständiger wies vielmehr darauf hin, dass der Filter regelmäßig ausgetauscht werden müsse. Es sei nicht gesichert, dass der verbaute Filter nach Erschöpfung der Filterleistung Wasser passieren lässt, das nicht die Vorgaben der Trinkwasserverordnung einhält. Der Vermieter befand sich zum Zeitpunkt der Auftragserteilung einer Beprobung des Trinkwassers durch den Mieter mit einer Mangelbeseitigung in Verzug, da er auf Mangelanzeigen des Mieters nicht reagiert hatte. In der Folge konnte der Mieter im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs auch diese Kosten sowie die Kosten eines Gutachters von dem Vermieter ersetzt verlangen.
Nach der novellierten Trinkwasserverordnung sind Bleirohre und Bleiabschnitte in Trinkwasserleitungen seit dem 12. Januar 2026 nicht mehr zulässig. Die Mietparteien haben einen Anspruch auf Austausch der Bleirohre. Eventuelle Teilreparaturen sind nicht rechtmäßig. Betroffen sind insbesondere Mietshäuser mit dem Baujahr vor 1973. Vorhandene Bleirohre stellen einen erheblichen Mangel dar, der zur Mietminderung berechtigen kann.
Hamburg Wasser bietet für alle Haushalte im Versorgungsgebiet eine kostenpflichtige Blei-, Kupfer- und Nickel-Untersuchung an. Für Haushalte, in denen Schwangere oder Säuglinge im Alter bis zu einem Jahr wohnen, kann die Analyse kostenfrei erfolgen.
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