Kosten bei Wärmelieferung

Bei Umstellung auf Wärmelieferung muss die Mieterseite nicht alle Kosten tragen.

Der Beklagte war Mieter in einem Mehrfamilienhaus, das zunächst mit von den Mietenden selbst eingebauten Elektroheizungen beheizt wurde. Im Jahr 2015 erfolgte auf Veranlassung der Vermieterin der Einbau einer Zentralheizung durch einen Wärmelieferanten. Die Vermieterin erhob ab August 2015 monatliche Heizkostenvorauszahlungen, die der Beklagte auch entrichtete. In den Jahren 2017 bis 2020 berechnete die Vermieterin die gesamten Wärmelieferungskosten, einschließlich auch der kalkulatorischen Kosten des Wärmelieferanten. Hiergegen erhob der Beklagte Einwände und verweigerte die Nachzahlung. Nach dem die Klage vor dem Amtsgericht erfolglos blieb, gab das Landgericht der Vermieterin Recht. Bei einer Umstellung von der eigenen Wärmeversorgung auf eine gewerbliche Wärmelieferung würde die Vermieterseite die Kosten des Wärmelieferanten als Betriebskosten auf die Mieterseite grundsätzlich umlegen können. Voraussetzung wäre lediglich, dass die Mieterseite die Kosten für Wärme bzw. Warmwasser bereits ohnehin zu tragen habe.

Der BGH hob das Urteil auf. Die zugrunde liegende Norm in § 556c BGB, die grundsätzlich eine entsprechende Kostenverteilung möglich macht, sei in den Fällen nicht anwendbar, in denen die Wärmeversorgung von einer bisher durch die Mieterseite erfolgten Selbstversorgung, wie beispielsweise durch elektrische Einzelöfen oder Etagenheizungen, durch die Vermieterseite auf eine gewerbliche Wärmelieferung umgestellt werde. Der Gesetzgeber habe vielmehr gewollt, dass diese Rechtsvorschrift lediglich anwendbar sei, soweit die Wärmekosten von der Mieterseite bereits zuvor als Betriebskosten zu entrichten gewesen sind. Gleichwohl habe der Beklagte den Kostenanteil zu tragen, der auch bei einer durch die Klägerin selbst erfolgten zentralen Wärmeversorgung angefallen wäre. Dies ergebe sich bereits aus dem Umstand, dass der Beklagte nach der Umstellung die geforderten Heizkostenvorauszahlungen jeweils auch widerspruchslos geleistet habe.

Das Landgericht müsse daher in einem erneuten Verfahren klären, ob der Beklagte die Aufforderung zur Zahlung der Heizkostenvorauszahlungen so hätte verstehen müssen, dass sämtliche Wärmelieferungskosten, d. h. einschließlich der kalkulatorischen Kosten, umgelegt werden sollten und er dieses Angebot stillschweigend angenommen habe.

Kommentar

Für die Mieterseite kann es zwar vorteilhaft sein, künftig keine Verantwortung mehr für die eigene Anlage zu tragen und die ohnehin anfallenden Energiekosten über eine von der Vermieterseite erstellte Heizkostenabrechnung in Rechnung gestellt zu bekommen. Da die Vermieterseite durch eine Fremdleistung ebenso sich der Verantwortung für den Betrieb der Heizungsanlage entzieht, entstehen durch dieses Modell Kosten, die jedoch nicht auf die Mieterseite abgewälzt werden können. Geschuldet sind hier lediglich die Energie- verbrauchskosten, sodass die Mietenden die Heizkostenabrechnung jeweils eingehend überprüfen lassen sollten.

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