Mietparteien haben Anspruch auf Wiederherstellung des Balkons

Wird ein Balkon entfernt, schaut das Gericht genau hin – fehlt er als Teil der zugesagten Wohnqualität, kann die Wiederherstellung verpflichtend sein.

Amtsgericht Hamburg-Altona, Urteil vom 22. Juli 2025, 318b C 235/24  Mitgeteilt von Rechtsanwalt Lutz Witt

Die Mietparteien verlangten von der Vermieterin die Wiederherstellung eines zuvor abgerissenen Balkons. Das Gericht gab der Klage teilweise statt. Ein Balkon gilt als Teil der vermieteten Wohnung, auch wenn er im Mietvertrag nicht ausdrücklich erwähnt wird. Wird der Balkon entfernt, liegt ein Mangel der Mietsache vor, da die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung eingeschränkt ist.

Nach Auffassung des Gerichts kann der Balkon technisch ohne unzumutbaren Aufwand wieder angebracht werden. Die vom Fachplaner ermittelte Kostenschätzung belegt, dass die Anbringung eines Vorstellbalkons in sogenannter Ständerbauweise bautechnisch möglich ist. Auch wirtschaftlich stehen die Kosten in keinem Missverhältnis zum Nutzen für die Mietparteien oder zu den zu erzielbaren Mieteinnahmen. Der Wert der Wohnung würde mit Balkon steigen. Die Vermieterin hatte einen Ermessensspielraum hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung des Balkons, insbesondere unter Berücksichtigung bauordnungsrechtlicher Vorschriften und Abstandsflächen. Es reicht, wenn der Balkon in anderer Form, aber mit vergleichbarer Nutzbarkeit, wiederhergestellt wird.

Es besteht damit grundsätzlich ein Anspruch auf Wiederanbringung eines Balkons, jedoch nicht exakt in der früheren Bauform, sondern in einer technisch und rechtlich zulässigen Variante.

Das Gericht stellt klar, dass der ersatzlose Abriss eines Balkons nicht einfach hingenommen werden muss. Soweit eine Wohnung mit Balkon angemietet worden ist, ist die Vermieterseite verpflichtet, den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn die Wiederherstellung mit hohen Kosten und einem großen Aufwand verbunden ist. Positiv für die Mieterseite ist damit auch, dass steigende Baukosten oder organisatorische Hürden kein Vorwand sein dürfen.

Ihre Meinung zählt!

Schicken Sie uns Ihr Feedback zu unseren Artikeln, Themenideen oder Hinweise per E-Mail an briefe@mieterjournal.de – wir freuen uns auf Ihre Ideen und Vorschläge!