Wohngemeinschaft darf Zimmer neu vermieten

BGH: Mieter dürfen ein Zimmer untervermieten, wenn ein Mitbewohner auszieht und die Mietkosten sonst zu hoch werden.

Beschluss vom 7. Oktober 2025 – VIII ZR 11/24

Die Dreizimmerwohnung in Berlin wurde 2020 von drei Mietern angemietet. Im September 2022 zog ein Mieter aus. Die verbliebenen Mieter baten daraufhin zwecks Reduzierung der Mietbelastung um Erlaubnis zur Untervermietung an eine namentlich bekannt gegebene Person. Die Vermieterin verweigerte jedoch die Untervermietung sowie alternativ die Aufnahme als weiteren Mieter. Die Mieter reichten sodann Klage auf Zustimmung zur Untervermietung ein, die sowohl vor dem Amts- als auch vor dem Landgericht erfolgreich war.

Der BGH schloss sich dieser Bewertung an. Grundsätzlich habe die Mieterseite einen Anspruch auf Erlaubnis zur Untervermietung, soweit hieran während des Mietverhält­nisses ein berechtigtes Interesse entsteht. Nach ständiger Rechtsprechung wäre ins­besondere ein entsprechendes Interesse anzunehmen, wenn hierdurch die finanzielle Belastung für die Mietenden reduziert werde. Dies sei vorliegend gegeben, zumal für das unterzuvermietende Zimmer mit 330 Euro bei einer Gesamtmiete von 1.012 Euro auch lediglich ein knappes Drittel erhoben wird. Eine nach der Rechtsprechung des BGH unzulässige Gewinnabsicht habe erkennbar nicht vorgelegen. Zudem müsse nicht bei allen Mietern ein berechtigtes Interesse an einer Untervermietung vorliegen, um einen Anspruch auf Erteilung der Untermieterlaubnis zu begründen. Es sei aus­reichend, wenn bereits einer der Mieter ein entsprechendes Interesse habe. Ein Unter­mietzuschlag könne vermieterseits nicht erhoben werden, da sich an der Anzahl der Bewohner nichts ändern würde. Nur eine höhere Bewohnerzahl könne in Einzelfällen einen Zuschlag rechtfertigen. Auch das Argument der Beklagten, dass bei Beendigung der Mietzeit der Aufwand größer ausfiele, soweit eine dritte Person in der Wohnung lebt, sei unerheblich. Dies wäre eine unvermeidliche Folge einer berechtigten Unter­vermietung. Der Anspruch auf Untervermietung entfiele auch nicht dadurch, dass die verbliebenen Mieter dem ausgezogenen Mitmieter dessen Mietanteil in Rechnung stellen könnten. Hierbei bestünde die Gefahr, dass dieser seinerseits die Mitmieter auf Mitwirkung zur Kündigung des Mietvertrags in Anspruch nehme.

Kommentar

Die Entschei­dung der Karlsruher Richter ist folgerichtig und entspricht einem angemessenen Inte­ressenausgleich. Die Mieter haben erkennbar vernünf­tige sowie nachvollziehbare Gründe für die begehrte Untervermietung vorgetra­gen. Auch weiterhin sollte die Dreizimmerwohnung zu dritt bewohnt werden. Die Erzielung einer angemessenen Unter­miete für den Ausgleich der Mietforderungen ist ein klassi­sches berechtigtes Interesse für eine Untervermietung. Auch soziale Aspekte sind im Rahmen einer Interessenab­wägung zu berücksichtigen. Die Mieter wollten die Woh­nung auch weiterhin als Wohn­gemeinschaft nutzen.

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