Wie würden Sie entscheiden?

Lustige Illustration von Carsten Lüdemann: Im 1. Stock raucht einer links, rechts wird gegrillt – im 2. Stock wundert man sich im Qualm: „Was ist das? Jetzt schon dunkel?“
Lustige Illustration von Carsten Lüdemann:

Der Sommer naht – viele Mieterinnen und Mieter genießen Balkon, Terrasse oder Garten. Doch was ist erlaubt? Darf man einfach grillen? Welche Regeln gibt es zu beachten?

Die Fälle:

1.Grillverbot im Mietvertrag

Die Mieter dachten sich nichts dabei, als sie auf dem zur Wohnung gehörigen Balkon grillten. Der Vermieter mahnte sie ab und verwies auf die Hausordnung, welche Bestandteil des Mietvertrags war. Demnach ist das Grillen auf Balkon, Terrasse oder im Garten verboten. Nachdem die Mieter weiterhin grillten, wurde das Mietverhältnis fristlos gekündigt. Zu Recht?

2.Sommerliche Grillparty

Nicht selten laden Mietende im Sommer zur Grillparty auf Balkon, Terrasse oder im Gemeinschaftsgarten ein. Diese dauern oft bis in den Abend und enden gerne mal um Mitternacht. Die nicht eingeladenen Nachbarn fühlen sich gestört. Zu Recht?

3.Raucherzone Balkon

Die klagende Partei wohnt im ersten Obergeschoss eines Mehrfamilienhauses, die Beklagte im Erdgeschoss. Die Balkone der beiden Mietparteien liegen übereinander. Die Beklagten rauchen auf ihrem Balkon, was die Kläger als Nichtraucher stört. Sie verlangen, dass das Rauchen zu bestimmten Zeiten unterlassen wird. Mit Erfolg?

Die Urteile:

Zu 1.: Ja, urteilte das Landgericht Essen in seiner Entscheidung vom 7. Februar 2002 (10 S 438/10). Ein generelles Grillverbot kann unabhängig von der Art des Grills wirksam vereinbart werden. Es handelt sich um eine sachgemäße Regelung, weil durch das Grillen Emissionen in Form von Geruch und Rauch andere Mietparteien belästigt werden können. Um die zu erwartenden Streitigkeiten von vornherein zu unterbinden, kann mietvertraglich ein Grillverbot ausgesprochen werden. Wird keine Regelung getroffen, dürfen Mieter auf Balkon und Terrasse grillen, müssen jedoch Rücksicht nehmen.

Zu 2.: Ja! Mieterinnen und Mieter müssen bei Besuchen die Ruhezeiten einhalten, besonders die Nachtruhe. Einheitliche Regelungen existieren nicht, aber die Hausordnung gibt Auskunft. In Hamburg sind Ruhezeiten oft von 21 bis 7 Uhr festgelegt. Diese sind verbindlich. Lautes Verhalten während dieser Zeiten, wie bei einer Grillparty, muss vermieden oder nach drinnen verlegt werden. Wiederholte Verstöße können nach Abmahnung zur fristlosen Kündigung führen (Landgericht Coburg 15. April 2008 – 32 S 1/08).

Zu 3.: Ja! Der Bundesgerichtshof (16. Januar 2015 – V ZR 110/14) entschied, dass ein Unterlassungsanspruch eines Mieters gegenüber einem Mitmieter nicht ausgeschlossen ist, nur weil Rauchen zum vertragsgemäßen Gebrauch gehört. Die vertragliche Vereinbarung rechtfertigt keine Störung Dritter. Ein Abwehranspruch besteht, wenn die Beeinträchtigung durch Tabakgeruch als wesentlich empfunden wird.

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