Lesezeit ca. 2 Minuten
Wie würden Sie entscheiden?

Vom Marmor zum Urin-Drama, Mieter trägt Vermieterin raus, Mitmieter sorgt für Chaos – und am Ende fragt man sich nur noch: Wer hat hier eigentlich recht?
Die Fälle
1. Urin Drama
Nach ordnungsgemäßer Kündigung übergab der Mieter die Wohnung. Im Übergabeprotokoll wurden Marmorschäden unter der Toilette festgestellt, die durch Urinieren im Stehen entstanden sind. Die Reparaturkosten belaufen sich auf 1.900 Euro, und der Vermieter möchte die Kaution damit verrechnen. Der Mieter klagt auf volle Auszahlung. Hatte er Erfolg?
2. Chaos durch Mitmieter
Ein Ehepaar mietete eine Wohnung gemeinsam an. Auf dem Grundstück, wo sich die Mietwohnung befand, wurde auf Verlangen des Vermieters eine Garage von zwei Männern geräumt. Im Rahmen der Räumung beschuldigte der Ehemann diese Personen, ein paar Tage zuvor sein Eigentum gestohlen zu haben und sperrte sie ein, indem er das Zufahrtstor abschloss. Daraufhin kündigte der Vermieter die Wohnung, wobei die Ehefrau ein Verschulden von sich wies. War die Kündigung zu Recht erfolgt?
3. Vom Wohnungscheck zum Workout
Im Rahmen einer Rauchwarnmelderüberprüfung entschied sich die Vermieterin kurzerhand, die gesamte Wohnung zu begutachten. Der Mieter forderte sie daraufhin auf, die Wohnung zu verlassen. Die Vermieterin kam dieser Aufforderung nicht nach und wurde sodann vom Mieter herausgetragen. Daraufhin kündigte die Vermieterin das Mietverhältnis. Mit Erfolg?
Die Urteile
Zu 1.: Ja, entschied das Amtsgericht Düsseldorf mit Urteil vom 20. Januar 2015 (42 C 10583/14). Mangels eines Hinweises des Vermieters auf die Empfindlichkeit des Marmorbodens liegt kein Verschulden des Mieters vor. Ungeachtet dessen erläuterte das Gericht, dass das Urinieren im Stehen, trotz zunehmender Domestizierung des Mannes, nach wie vor weit verbreitet ist, auch wenn es zu erheblichen Auseinandersetzungen mit weiblichen Mitbewohnern kommen kann.
Zu 2.: Ja, entschied das Amtsgericht Charlottenburg in seiner Entscheidung vom 3. März 2015 (234 C 106/14). Zum einen bestand kein Notwehrrecht des Ehemannes, weil die Vorfälle bereits Tage zurücklagen, sodass er die Männer trotz Unterstellung eines Diebstahls nicht einsperren durfte, und zum anderen muss sich die Ehefrau das Verhalten ihres Mannes als Mitmieterin zurechnen lassen. Obacht bei der Wahl der Mitbewohner.
Zu 3.: Nein, entschied der Bundesgerichtshof in seinen Urteilen vom 4. Juni 2014 (VIII ZR 289/13). Vermietende haben kein generelles Besichtigungsrecht, solange kein nachvollziehbarer Grund vorliegt. Außerdem stellt eine formularvertragliche Vereinbarung von Besichtigungen zur „Überprüfung des Wohnungszustandes“ eine unangemessene Benachteiligung der Mieter dar.
Ihre Meinung zählt!
Schicken Sie uns Ihr Feedback zu unseren Artikeln, Themenideen oder Hinweise per E-Mail an briefe@mieterjournal.de – wir freuen uns auf Ihre Ideen und Vorschläge!