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Wie würden Sie entscheiden?

Gerade zur Urlaubszeit bringen Mietende ungebetene Souvenirs mit nach Hause: Bettwanzen. Wer muss den Befall beseitigen? Und welche Rechte gelten bei anderen Schädlingsbefällen?
Die Fälle
1. Bettwanzen-Befall
Bei der Wohnungsübergabe wird ein Bettwanzenbefall festgestellt. Der Mieter will wegen des Mangels vom Mietvertrag zurücktreten, der Vermieter verweist auf ein angebliches Mieterverschulden. Hat die Klage Erfolg?
2. Glänzende Gäste
In der Mietwohnung wurde seitens des Mieters ein Befall von Silberfischen festgestellt, wobei er gegenüber dem Vermieter mitteilt, dass er bis zu zwei bis vier Silberfische am Tag sichtet. Deshalb möchte er eine Mietminderung vom Vermieter. Zu Recht?
3. Motten Misere
Der Mieter hatte dem Vermieter einen nicht unerheblichen Befall von Motten gemeldet und ohne Fristsetzung die Bekämpfung des Befalls gefordert. Als dieser untätig bleibt, beauftragt der Mieter selbst einen Schädlingsbekämpfer und verlangt Kostenerstattung. Geht das?
4. Kakerlaken-Kosten
Im Rahmen der Betriebskostenabrechnung hatte der Vermieter Kosten für einen Kakerlakenbefall auf die Mietenden umgelegt. Der Mieter wehrte sich dagegen. Müssen diese Kosten bezahlt werden?
Die Urteile
Zu 1.: Ja, entschied das OLG Düsseldorf mit Beschluss vom 22.05.2025 (I-24 U 227/23 bzw. 24 U 277/23) und bestätigte damit die Entscheidung des Amtsgerichts. Ein erheblicher Bettwanzenbefall stellt einen wesentlichen Mangel dar und berechtigt vor Mietbeginn zum Rücktritt vom Vertrag. Die erforderliche wiederholte Behandlung mit hochwirksamen Insektiziden macht die Nutzung der Wohnung unzumutbar. Selbst wenn der Befall durch eingebrachte Gepäckstücke verursacht wurde, liegt darin kein Verschulden des Mieters, da dies zum vertragsgemäßen Gebrauch gehört.
Zu 2.: Nein, entschied das Landgericht Berlin mit Urteil vom 18.11.2004 (67 S 173/04). Das Auftreten von täglich zwei bis vier Silberfischen stellt keine erhebliche Beeinträchtigung der Wohnqualität dar und berechtigt daher nicht zu einer Mietminderung.
Zu 3.: Nein, entschied das Amtsgericht Bremen mit Urteil vom 06.12.2001 (25 C 118/01). Zwar kann ein erheblicher Mottenbefall einen Mangel darstellen und eine Mietminderung rechtfertigen. Der Mieter durfte jedoch nicht sofort einen Schädlingsbekämpfer beauftragen, da er dem Vermieter zuvor eine Frist zur Beseitigung hätte setzen müssen.
Zu 4.: Nein, entschied das Amtsgericht Hamburg mit Urteil vom 15.08.2001 (45 C 35/01). Kosten für nicht regelmäßig anfallende Schädlingsbekämpfungen können nicht als Betriebskosten umgelegt werden. Umlagefähig sind lediglich laufende präventive Maßnahmen, etwa zur Vermeidung eines Schädlingsbefalls.
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