Wie würden Sie entscheiden?

Cartoon mit Motten, die in einem Schrank sitzen.
Cartoon: Carsten Lüdemann

Gerade zur Urlaubszeit bringen Mietende ungebetene Souvenirs mit nach Hause: Bettwanzen. Wer muss den Befall beseitigen? Und welche Rechte gelten bei anderen Schädlingsbefällen?

Die Fälle

1. Bettwanzen-Befall

Bei der Wohnungsübergabe wird ein Bettwanzenbefall festgestellt. Der Mieter will wegen des Man­gels vom Mietvertrag zurück­treten, der Vermieter verweist auf ein angebliches Mieterver­schulden. Hat die Klage Erfolg?

2. Glänzende Gäste

In der Mietwohnung wurde seitens des Mieters ein Befall von Silberfischen festgestellt, wobei er gegenüber dem Vermieter mit­teilt, dass er bis zu zwei bis vier Silberfische am Tag sichtet. Des­halb möchte er eine Mietminderung vom Vermieter. Zu Recht?

3. Motten Misere

Der Mieter hatte dem Vermieter einen nicht unerheblichen Befall von Motten gemeldet und ohne Fristsetzung die Bekämpfung des Befalls gefordert. Als dieser untätig bleibt, beauftragt der Mieter selbst einen Schädlingsbekämpfer und verlangt Kostenerstattung. Geht das?

4. Kakerlaken-Kosten

Im Rahmen der Betriebskostenabrech­nung hatte der Vermieter Kosten für einen Kakerlakenbefall auf die Mietenden umge­legt. Der Mieter wehrte sich dagegen. Müssen diese Kosten bezahlt werden?

Die Urteile

Zu 1.: Ja, entschied das OLG Düsseldorf mit Beschluss vom 22.05.2025 (I-24 U 227/23 bzw. 24 U 277/23) und bestätigte damit die Entscheidung des Amts­gerichts. Ein erheblicher Bettwanzenbefall stellt einen wesentlichen Man­gel dar und berechtigt vor Mietbeginn zum Rücktritt vom Vertrag. Die erforderliche wiederholte Behandlung mit hochwirksamen Insektiziden macht die Nutzung der Wohnung unzumutbar. Selbst wenn der Befall durch eingebrachte Gepäckstücke verursacht wurde, liegt darin kein Ver­schulden des Mieters, da dies zum vertragsgemäßen Gebrauch gehört.

Zu 2.: Nein, entschied das Landgericht Berlin mit Urteil vom 18.11.2004 (67 S 173/04). Das Auftreten von täglich zwei bis vier Silberfischen stellt keine erheb­liche Beeinträchtigung der Wohnqualität dar und berechtigt daher nicht zu einer Mietminderung.

Zu 3.: Nein, entschied das Amtsgericht Bremen mit Urteil vom 06.12.2001 (25 C 118/01). Zwar kann ein erheblicher Mottenbefall einen Mangel darstellen und eine Mietminderung rechtfertigen. Der Mie­ter durfte jedoch nicht sofort einen Schädlingsbe­kämpfer beauftragen, da er dem Vermieter zuvor eine Frist zur Beseitigung hätte setzen müssen.

Zu 4.: Nein, entschied das Amtsgericht Hamburg mit Urteil vom 15.08.2001 (45 C 35/01). Kosten für nicht regelmäßig anfallende Schädlings­bekämpfungen können nicht als Betriebskosten umgelegt werden. Umlagefähig sind ledig­lich laufende präventive Maßnahmen, etwa zur Vermeidung eines Schädlingsbefalls.

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