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Bosses Blick

Zu kurz gesprungen
Eine Einordnung der geplanten Mietrechtsreform.
Pünktlich zur großen Münchner Mietendemo hat Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (SPD) einen Entwurf vorgelegt, der sich mit vier Aspekten befasst, die Mieterinnen und Mieter entlasten sollen. Was ist davon zu halten?
Möblierte Wohnungen: Gut ein Drittel aller Wohnungen wird möbliert angeboten. So kann die Vermieterseite eine höhere Miete verlangen, ohne den Verdacht des Verstoßes gegen die Mietpreisbremse zu schüren. Laut Gesetzentwurf soll die Vermieterseite nun künftig die Nettokaltmiete benennen und den Zuschlag – höchstens fünf Prozent der Nettokaltmiete – für die Möbel separat ausweisen. Das schafft Transparenz, doch Streit über die Angemessenheit des Zuschlags ist vorprogrammiert. Außerdem: Die meisten Mieter wollen gar keine Möbel haben. Der Bielefelder Professor Markus Artz schlägt daher vor, eine Möbelkündigung zu erlauben. Dann müsste der Vermieter die Möbel aus der Wohnung nehmen und die Miete wird um den Zuschlag gesenkt. Fazit: Problem erkannt, Lösungsansatz mäßig praktikabel!
Kurzzeitvermietung: Viele Mieterschutzvorschriften, vor allem die Mietpreisbremse, gelten nicht, wenn Wohnraum nur vorübergehend vermietet wird. Nun soll gesetzlich festgelegt werden, dass vorübergehende Vermietung höchstens für sechs Monate zulässig ist und ein besonderer Grund der Mieterseite dokumentiert sein muss. So bleibt das Problem, dass Mieterschutz erst ab einer Mietdauer von sechs Monaten greift. Doch auch Menschen, die für einen kürzeren Zeitraum nach Hamburg kommen, müssen vor Mietwucher geschützt werden. Deshalb muss die Forderung lauten: die Privilegierung der Kurzzeitvermietungen ganz streichen! Fazit: Ziel verfehlt!
Kündigung: Wegen Zahlungsrückstands kann die Vermieterseite den Mietvertrag kündigen. Wird dann der Rückstand kurzfristig ausgeglichen, erlischt die fristlose Kündigung. Das Gesetz soll nun so angepasst werden, dass auch eine gleichzeitig ausgesprochene ordentliche Kündigung erlischt – ein lange überfälliger Schritt! Allerdings soll die Mieterseite sich nur einmal im Mietverhältnis auf diese Regelung berufen dürfen. Das ist deutlich zu wenig. Mindestens alle zwei Jahre, wie auch bei der fristlosen Kündigung, muss die sogenannte Schonfristzahlung die Kündigung beseitigen. Fazit: Zu kurz gesprungen!
Indexmieten: Als 2022 die Verbraucherpreise explodierten, stiegen die Indexmieten um bis zu sieben Prozent im Jahr. Weil vor allem teure Neuvermietungsmieten an den Verbraucherpreisindex gekoppelt werden, waren die Steigerungen besonders stark spürbar. Nun sollen Indexmieten um höchstens 3,5 Prozent pro Jahr steigen dürfen. Eine sinnvolle Regelung, die dennoch zu kurz greift, weil Indexregelungen in Mietverträgen generell verboten gehören. Fazit: Zu wenig Mieterschutz!
Ob die auf dem Tisch liegenden Vorschläge Gesetz werden, ist angesichts der bisherigen Einlassungen des Koalitionspartners CDU fraglich. Auch der Juristentag wird sich im September mit Reformvorschlägen befassen, die Expertenkommission der Regierung tagt bis Jahresende.
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