Anspruch auf Handlauf

Barrierefreiheit gestärkt: Gericht bestätigt Anspruch auf Zustimmung zu einem zusätzlichen Handlauf im Treppenhaus.

Amtsgericht Reinbek, Beschluss vom 1. April 2026, 19 C 291/25
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Lutz Witt

Die Mietparteien stritten sich über die Anbringung eines zusätzlichen Handlaufs im Treppenhaus eines Mietshauses. Der Mieter forderte die Vermieterin auf, dieser baulichen Veränderung zuzustimmen. Erst während des laufenden Verfahrens wurde der Handlauf schließlich angebracht. Der Mieter nahm die Klage daraufhin zurück, sodass das Gericht darüber zu entscheiden hatte, wer die Prozesskosten zu tragen hatte. Dies war nach Ansicht des Amtsgerichts die Vermieterin, weil die Klage des Mieters ursprünglich Aussicht auf Erfolg hatte und die Zustimmung erst nach der Klageerhebung erteilt wurde. Das Gericht wies darauf hin, dass der Mieter grundsätzlich einen Anspruch auf Zustim­mung gemäß § 554 Abs. 1 BGB hatte. Die Vermieterin hatte eingewendet, der Mieter wolle den Handlauf selbst montieren und sei deshalb nicht berechtigt, die Zustimmung zu dieser baulichen Veränderung zu ver­langen. Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht. Entscheidend sei, dass der Mieter ein berechtigtes Interesse an der Maßnahme habe. Die Zustimmung könne durch die Vermieterseite zudem unter Auflagen erfolgen, wie zum Beispiel unter der Bedingung, dass der Einbau durch eine Fachfirma vorgenommen wird.

Das Gericht stellte außerdem klar, dass die Vermieterin die Zustimmung nicht vollständig verweigert hatte, sondern vor allem Bedenken hinsichtlich der konkreten Ausführung äußerte. Es wurde von ihr unter anderem darauf hingewiesen, dass das Treppenhaus durch die Montage eines Handlaufs möglicherweise verengt werde und zudem noch kein Kostenvoranschlag vorgelegen habe. Diese Einwendungen seien jedoch keine ausreichende Grundlage gewesen, um die Zustimmung insgesamt zu verweigern. Die Entscheidung verdeutlicht, dass die Vermieterseite berechtigte bauliche Anpassungen – insbesondere solche zur besseren Nutzbarkeit oder Sicher­heit – nicht ohne sachlichen Grund verzögern dürfen.

Kommentar

Das Urteil sollte Mietparteien Mut machen, die von der Vermieterseite die Erlaubnis zu baulichen Veränderungen an der Wohnung oder dem Mietobjekt fordern. Hierunter fallen insbesondere Maßnahmen zur Barrierefreiheit, Elektro- mobilität, Einbruchschutz und Stromerzeugung. Die Vermieterseite darf diese Erlaubnis jedoch verweigern, wenn die bauliche Veränderung unzumutbar ist. Von den Mietparteien kann zudem gegebenenfalls die Leistung einer besonderen Sicherheit (zum Beispiel in Form einer Mietkaution) gefordert werden. Hierdurch wird die Tatsache berücksichtigt, dass die Vermieterseite durch die Maßnahmen das Risiko baulicher Eingriffe trägt.

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