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Beweispflicht bei Schäden
Vermieter kann Schäden beweisen nicht beweisen und muss die volle Mietkaution zurückzahlen.
Landgericht Hamburg, Urteil vom 29. Juni 2026, 307 S 62/25Amtsgericht Hamburg-Harburg, Urteil vom 25. Juli 2025, 652 C 141/24
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Christoph Rudyk
Nach dem Ende eines Mietverhältnisses stritten Mieter und Vermieter über eine vollständige Rückzahlung der Mietkaution. Der Mieter hatte zu Beginn des Mietverhältnisses gut 2.000 Euro hinterlegt. Einschließlich Zinsen war die Mietkaution auf 2.103,26 Euro angewachsen. Der Vermieter zahlte zunächst lediglich weniger als die Hälfte zurück und behielt den Rest wegen vermeintlicher Schäden und Renovierungskosten ein.
Das Amtsgericht hatte dem Mieter zunächst weitere knapp 700 Euro zugesprochen. Einen Betrag von gut 600 Euro dürfe der Vermieter noch für einen angeblich beschädigten Herd einbehalten. Dagegen legte der Mieter jedoch erfolgreich Berufung ein.
Das Landgericht stellte fest, dass der Vermieter eine schuldhafte Beschädigung des Herds durch die Mieter nicht nachweisen konnte. Zwar war der Herd bei Einzug funktionsfähig und später defekt. Daraus folgt jedoch nicht, dass der Mieter den Schaden verursacht hat. Der Herd gehört zur mitvermieteten Ausstattung und fällt deshalb grundsätzlich in den Verantwortungsbereich des Vermieters. Dieser konnte weder einen konkreten vom Mieter verursachten Schaden darlegen noch hierfür Beweise anbieten. Der Mieter erhielt deshalb auch den Restbetrag zurück. Erfolglos blieb dagegen die Anschlussberufung des Vermieters. Er verlangte weitere Beträge wegen einer defekten Dunstabzugshaube sowie für Maler- und Reparaturarbeiten. Auch hier fehlte es jedoch an einem ausreichenden Nachweis einer vom Mieter verursachten Beschädigung. Zudem erklärte das Gericht die im Mietvertrag enthaltene Schönheitsreparaturklausel für unwirksam. Die Formulierung zu den geschuldeten Malerarbeiten sei nicht hinreichend klar und verstoße gegen das Transparenzgebot. Insbesondere sei für den Mieter nicht eindeutig erkennbar gewesen, welche Anstricharbeiten an Fenstern und Türen verlangt werden konnten. Im Ergebnis musste der Vermieter die vollständige Mietkaution zuzüglich Zinsen an den Mieter zahlen.
Kommentar
Das Urteil stärkt die Rechte von Mietern bei der Kautionsabrechnung. Will der Vermieter wegen angeblicher Schäden einen Teil der Kaution einbehalten, muss er konkret darlegen und beweisen, dass der Mieter die Beschädigung schuldhaft verursacht hat. Allein der Umstand, dass ein mitvermieteter Gegenstand während der Mietzeit defekt wird, genügt hierfür nicht. Auch bei Schönheitsreparaturen lohnt sich hier ein genauer Blick in den Mietvertrag: Viele Klauseln zu den Schönheitsreparaturen sind unwirksam und können daher keine Zahlungspflicht begründen. Mieter sollten daher unberechtigte Kautionsabzüge nicht ungeprüft hinnehmen.
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