Der Miete-Witz – ernsthaft betrachtet

Gewerbemietvertrag statt Wohnraummietvertrag: Warum Mietende sich davon nicht einschüchtern lassen sollten.

Ein Cartoon: Ein Mann und eine Frau unterhalten sich.

Kommentar des Mietervereins

Wohn- oder Gewerberäume? Nicht selten sehen wir in der Beratung Mietverträge „für gewerbliche Räume und Grundstücke“, obwohl die Mitglieder angeben, in den Räu­men lediglich zu wohnen. Und das war von vornherein so zwischen den Vertragsparteien abgesprochen. Hat die Vermieterseite versehentlich das falsche Formular gegriffen? In der Regel nicht: Dass Wohnungen als Gewerberäume vermietet werden, passiert absichtlich und mit dem Ziel, der Mieterseite ihre Rechte abzuschneiden. Denn das soziale Mietrecht gilt nur für Wohnräume. Ein Gewerbemietvertrag kann jederzeit ohne Grund vom Vermie­tenden gekündigt, Mieterhöhungen müssen nicht besonders begründet, Instandhaltungspflichten können umfassend auf die Mieterseite abge­wälzt werden und vieles mehr. Zum Glück gehen die Gerichte da nicht mit. Selbst eine anteilige gewerb­liche Nutzung ist unproblematisch. Wenn die Räume überwiegend zum Wohnen überlassen worden sind, gilt das soziale Mietrecht und ist anzuwenden. Lassen Sie sich also niemals durch einen Vertrag ver­unsichern!

Dr. Rolf Bosse
Vorsitzender Mieterverein zu Hamburg

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