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Der Miete-Witz – ernsthaft betrachtet
Gewerbemietvertrag statt Wohnraummietvertrag: Warum Mietende sich davon nicht einschüchtern lassen sollten.

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Kommentar des Mietervereins
Wohn- oder Gewerberäume? Nicht selten sehen wir in der Beratung Mietverträge „für gewerbliche Räume und Grundstücke“, obwohl die Mitglieder angeben, in den Räumen lediglich zu wohnen. Und das war von vornherein so zwischen den Vertragsparteien abgesprochen. Hat die Vermieterseite versehentlich das falsche Formular gegriffen? In der Regel nicht: Dass Wohnungen als Gewerberäume vermietet werden, passiert absichtlich und mit dem Ziel, der Mieterseite ihre Rechte abzuschneiden. Denn das soziale Mietrecht gilt nur für Wohnräume. Ein Gewerbemietvertrag kann jederzeit ohne Grund vom Vermietenden gekündigt, Mieterhöhungen müssen nicht besonders begründet, Instandhaltungspflichten können umfassend auf die Mieterseite abgewälzt werden und vieles mehr. Zum Glück gehen die Gerichte da nicht mit. Selbst eine anteilige gewerbliche Nutzung ist unproblematisch. Wenn die Räume überwiegend zum Wohnen überlassen worden sind, gilt das soziale Mietrecht und ist anzuwenden. Lassen Sie sich also niemals durch einen Vertrag verunsichern!
Dr. Rolf Bosse
Vorsitzender Mieterverein zu Hamburg