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Eigenbedarf nicht plausibel
Eigenbedarfskündigung scheitert vor Gericht: Der behauptete Nutzungswille der Vermietertochter war zu unkonkret und nicht ausreichend belegt.
Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 2. Februar 2026, 44 C 148/25
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Dirk Schwarzenberger
Eine Räumungsklage nach einer erfolgten Eigenbedarfskündigung hatte vor dem Amtsgericht Hamburg keinen Erfolg, weil sich der behauptete Nutzungswille der Bedarfsperson nicht mit der erforderlichen richterlichen Überzeugung feststellen ließ. Die verklagte Mieterin bewohnte die Wohnung bereits seit Ende der 1980er-Jahre. Die Vermieter hatten das Mietverhältnis übernommen und aufgrund vorgetragenen Eigenbedarfs gekündigt. Zur Begründung führten sie an, ihre Tochter wolle die Wohnung nach Abschluss des Studiums beziehen. Die Mieterin widersprach der Kündigung. Die Vermieter klagten daraufhin auf Räumung und Herausgabe der Wohnung.
Das Gericht stellte in seinem Urteil zunächst die allgemeinen Anforderungen an eine Eigenbedarfskündigung dar. Demnach setze ein berechtigtes Interesse der Vermieterseite voraus, dass die benannte Bedarfsperson die Wohnung ernsthaft zu eigenen Wohnzwecken nutzen will. Es genügt zwar, wenn in dem Kündigungsschreiben ein nachvollziehbarer Lebenssachverhalt genannt werde. Im Prozess müsse der behauptete Nutzungswille jedoch zur Überzeugung des Gerichts feststehen. Das Gericht betonte in diesem Zusammenhang, dass keine absolute Gewissheit erforderlich sei, wohl aber ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit, der verbleibende Zweifel schweigen lasse. Diesen Maßstab sah das Gericht nach Durchführung einer Beweisaufnahme nicht als erfüllt an.
Die als Zeugin vernommene Tochter der Vermieter erklärte nachvollziehbar, nach Hamburg ziehen zu wollen. Dem Gericht waren ihre Angaben jedoch zu unbestimmt. Es fehlten konkrete Kenntnisse zur Wohnung und belastbare Planungen mit den Eltern oder ihrem Lebensgefährten. Das Gericht sah darin eher einen allgemeinen Wohnwunsch als einen konkreten Nutzungsentschluss.
Zudem betonte das Gericht, dass Plausibilität allein keinen Beweis darstelle. Auch die Anhörung der Vermieter beseitigte die Zweifel nicht, da sie ein eigenes Interesse am Prozessausgang hätten. Mangels nachgewiesenen Eigenbedarfs war die Kündigung unwirksam; Räumungs- und Herausgabeansprüche bestanden daher nicht.
Kommentar
Die Entscheidung verdeutlicht die grundsätzlich hohen Anforderungen an den Nachweis eines ernsthaften Eigenbedarfs. Das Amtsgericht Hamburg verlangt nicht nur einen plausiblen, sondern einen konkret verfestigten Nutzungswillen der Bedarfsperson, die zukünftig die Mietwohnung bewohnen soll.
Allgemeine Umzugsabsichten genügen nicht. Bemerkenswert ist die strenge Würdigung der Zeugenaussage: Fehlende Kenntnisse über die Wohnung und unklare Lebensplanung wurden als Hinweise dafür gewertet, dass ein echter Eigennutzungsentschluss nicht besteht.
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