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Lage in St. Pauli zu schlecht für Mieterhöhung
Gericht: Seilerstraße auf St. Pauli wegen Lärm, Verschmutzung und sozialem Umfeld unterdurchschnittliche Wohnlage – Mieterhöhung daher unzulässig.
Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 15. Juli 2025, 48 C 407/24Mitgeteilt von Rechtsanwalt Lutz Witt
Die Mietparteien stritten sich um die Wirksamkeit einer Mieterhöhung. Entscheidend kam es auf die Einordnung der Lage der Seilerstraße im Hamburger Stadtteil St. Pauli an. Das Gericht ordnete die Lage im Hinblick auf das soziale Umfeld als deutlich unterdurchschnittlich ein. Das Viertel um die Reeperbahn herum zeichnet sich durch besondere soziale Probleme aus. Es handelt sich traditionell um ein Viertel, das wegen seiner ursprünglichen städtischen Randlage an der Grenze zu Altona und wegen seiner Nähe zum Hafen städtebaulich den gesellschaftlich wenig Anerkannten zugedacht war. Hinzu kommt durch Feiernde ein besonderes Maß an Lärmbelastung, die die Bewohnerinnen und Bewohner der Straßen rund um die Reeperbahn und damit auch die Seilerstraße betrifft. Das Gericht war aufgrund seiner Eindrücke im Ortstermin davon überzeugt, dass die Seilerstraße im unmittelbaren Umfeld des Mietobjekts einem erheblichen Grad an Verschmutzung durch Feiernde ausgesetzt ist. Diese Umstände konnten nicht durch eine gute Verkehrsanbindung, die Nähe zur Elbe und den Wallanlagen sowie durch die gute Erreichbarkeit von Läden des täglichen Bedarfs aufgewogen werden. Die entsprechenden Lagevorteile sind auch in anderen normalen Wohnlagen im Sinne des Wohnlagenverzeichnisses gegeben, ohne dass die beschriebenen Nachteile vorhanden sind. Die Wohnungsausstattung bewertete das Gericht als durchschnittlich. Auf eine eventuelle überdurchschnittliche Ausstattung des Mietshauses kam es nicht mehr an, da hierdurch die beschriebenen Lagenachteile nicht mehr aufgewogen werden könnten. Die Mietparteien hatten damit zu Recht ihre vollständige Zustimmung zu der begehrten Mieterhöhung verweigert.
Der Hamburger Mietenspiegel unterscheidet die Wohnlagen „normal“ und „gut“. Im Wohnlagenverzeichnis sind nahezu alle Straßenabschnitte entsprechend eingeordnet. Konkrete Lagekriterien können durch Zu- oder Abschläge innerhalb der Mietenspiegelfelder berücksichtigt werden. Zudem weist der Mietenspiegel darauf hin, dass sich die Wohnlage selbst innerhalb eines Viertels oder einer Straße verändern kann und unterschiedlich bewertet wird. Bei einer Mieterhöhung sollten Mietparteien daher nicht nur die Ausstattung der Wohnung, sondern auch die genaue Lage des Mietshauses kritisch prüfen.
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