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Kommentar des Mietervereins
Wenn es an den Auszug geht, entsteht oft Streit um die Schönheitsreparaturen. Der Mietvertrag sieht in der Regel vor, dass diese mieterseits ausgeführt werden. Doch sind die Klauseln nicht immer wirksam, wie der Bundesgerichtshof vielfach klargestellt hat. Vor allem darf die Mieterseite nicht unangemessen benachteiligt werden. Dies ist der Fall, wenn Arbeiten verlangt werden, die eigentlich nicht geschuldet sind. Nicht verlangt werden darf der Anstrich der Fenster von außen und der Außentüren von außen. Der Innenanstrich von Fenstern und Türen kann hingegen verlangt werden. Wird aber der Anstrich der „Fenster und Außentüren von innen“ vorgeschrieben, geht es nach Ansicht der Gerichte um das ganze Fenster! Die Klausel ist dann unwirksam, es muss gar nicht renoviert werden. Allerdings spricht das Formular vom „Fenster“ und nicht vom „Fensterrahmen“. Nähme man dies wortwörtlich, käme es zum hier gezeigten Fall. Und der zeigt: Bevor Sie irgendetwas in Ihrer Wohnung vor dem Auszug machen, lassen Sie sich im Mieterverein beraten, ob Sie das wirklich müssen.