Nachvollziehbare Betriebskosten

Betriebskosten können nur bei nachvollziehbarer Abrechnung erhöht werden.

Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 23. Januar 2026, 40a C 634/24
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Lutz Witt

Eine Mieterin wehrte sich gegen Nachforderungen aus mehreren Betriebskostenabrechnungen. Das Gericht stellte klar: Betriebskos-

ten dürfen zwar auf Grundlage der tatsächlichen Kosten angepasst werden, Voraussetzung ist jedoch, dass die Abrechnung für die Miet-

parteien nachvollziehbar und die Forderung schlüssig dargelegt ist. Die Parteien stritten sich unter anderem über Kosten für Wasser,

Müllabfuhr, Treppenhausreinigung, Gartenpflege, Versicherungen und den Hauswart. Die Vermieterin hatte die monatlichen Voraus-

zahlungen mehrfach erhöht und verlangte rückständige Miete. Das Gericht hielt die Berechnung jedoch teilweise für nicht ausreichend

nachvollziehbar. Insbesondere war nicht schlüssig erklärt worden, wie sich die verlangten Vorauszahlungen aus den jeweiligen Abrech-

nungsergebnissen ergaben. Auch eine pauschale Erhöhung um einen Sicherheitszuschlag ist nicht ohne Weiteres zulässig.

Das Gericht stellte außerdem fest, dass bei einer Anpassung der Vorauszahlungen grundsätzlich von den tatsächlich entstandenen Betriebskosten auszugehen ist. Eine schematische Fortschreibung früherer Vorauszahlungen genügt hierfür nicht. Im Ergebnis wurde der Vermieterin daher nur ein Teil der geltend gemachten Mietrückstände zugesprochen.

Kommentar

Das Urteil zeigt, dass Vermieter die  Betriebskostenvorauszahlungen nicht nach Belieben erhöhen können. Voraussetzung ist stets eine formell und inhaltlich nachvollziehbare Abrechnung. Die Anpassung muss sich am tatsächlichen Ergebnis der Abrechnung orientieren, pauschale Sicherheitszuschläge sind grundsätzlich unzulässig. Mieter sollten Erhöhungsverlangen daher prüfen lassen.

Ihre Meinung zählt!

Schicken Sie uns Ihr Feedback zu unseren Artikeln, Themenideen oder Hinweise per E-Mail an briefe@mieterjournal.de – wir freuen uns auf Ihre Ideen und Vorschläge!