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Rechenmonster CO2 Kosten
Website des Klimaschutzministeriums hilft bei der Berechnung

Seit 2023 teilen sich Mieter und Vermieter die CO₂-Kosten. Erfahren Sie, wer wie viel zahlt und wie die Aufteilung funktioniert!
Seit 2021 wird der CO2-Preis – auch CO2-Steuer genannt – erhoben. Der Preisaufschlag auf den Kohlendioxid-Ausstoß von Brennstoffen soll einerseits zum sparsamen Verbrauch ermutigen, andererseits einen Anreiz setzen zur energetischen Sanierung der Gebäude. Bisher haben die Menschen, die zur Miete wohnen, die Kosten allein getragen, obwohl nur die Vermieter über die Heizungsart entscheiden können. Um sie zu energetischen Sanierungen anzuspornen, müssen sie sich nun ab dem 1. Januar 2023 am CO2-Aufpreis beteiligen.
Der Preis je Tonne CO2 steigt über die Jahre an, betrug er 2023 noch 30 Euro pro Tonne, liegt er 2025 schon bei 55 Euro, weitere Steigerungen werden folgen. Von den Energielieferanten wird der jeweilige CO2-Preis in den Lieferpreis bereits eingerechnet. Bei Erdgas belief sich der Zuschlag in 2023 auf 0,58 Cent pro Kilowattstunde, 2025 bereits auf rund 1 Cent. Die Verteilung der CO2-Kosten richtet sich nach der Energieeffizienz des Gebäudes: Je schlechter die Effizienz ist, umso höher ist der Anteil, den der Vermieter tragen muss. Bei sehr gut gedämmten Häusern mit niedrigem Energieverbrauch zahlt der Vermieter nichts.
In insgesamt zehn Stufen steigt der Anteil des Vermieters von 0 auf 95 Prozent der angefallenen CO2-Kosten. Kriterium ist dabei der Ausstoß von CO2 je Quadratmeter des Gebäudes oder der Wohnung. Je nach Energieart gibt es einen sogenannten Emissionsfaktor, mit dem die verbrauchte Energie – gemessen in Kilowattstunden (kwh) – multipliziert wird und dann durch die beheizte Fläche geteilt wird.
Für 2025 lässt sich die Systematik an einem Beispiel darstellen. Bei einem Haus mit 35 Kilogramm CO2-Ausstoß je Quadratmeter werden die CO2-Kosten im Verhältnis 50:50 verteilt. Bei einem Verbrauch von 100.000 kWh Erdgas fallen 1.000 Euro CO2-Kosten an, von denen der Vermieter die Hälfte zu tragen hat. Dieser Betrag muss in der Heizkostenabrechnung ausgewiesen und von den zu verteilenden Heizkosten abgezogen werden.
Aber auch Mieter, die ihre Wohnung selbst, zum Beispiel mit einer Gastherme beheizen, haben ein Anrecht auf eine Verteilung der CO2-Kosten, die sie zunächst im vollen Umfang über die Gasrechnung bezahlen. Sie müssen jedoch die Verteilung der Kosten selbst ermitteln und dann gegenüber dem Vermieter geltend machen. Da dies nur mit entsprechenden Vorkenntnissen und rechnerischem Geschick möglich ist, hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz einen Rechner ins Internet eingestellt, in den nur wenige Daten, die aus der Energierechnung und dem Mietvertrag hervorgehen, eingegeben werden müssen (siehe Infokasten). Der Rechner liefert auch eine pdf-Datei, in der die Kostenverteilung genau aufgeschlüsselt ist und die dem Vermieter ausgedruckt vorgelegt werden kann.
Ist in der Heizkostenabrechnung der CO2-Kostenanteil nicht ausgewiesen oder fehlt die Angabe zur Einstufung des Gebäudes, dürfen die abgerechneten Heizkosten um drei Prozent gekürzt werden.
Eine Verteilung der CO2-Kosten zwischen Mieter und Vermieter ist allerdings dann nicht möglich, wenn rechtliche Vorgaben, beispielsweise zum Milieu- oder Denkmalschutz, den Vermieter daran hindern, das Gebäude umfassend zu sanieren. Gebäude, die mit erneuerbaren Energien beheizt werden, sind von der CO2-Abgabe befreit.
CO₂-Kosten fair aufteilen
Eine vertiefte Darstellung der rechtlichen Grundlagen und der Berechnung der CO2-Kostenaufteilung bietet das Bundeswirtschaftsministerium hier an:
www.bmwk.de/Redaktion/DE/Artikel/Energie/berechnung-aufteilung-kohlendioxidkosten
Hier finden Sie einen Rechner, mit dem Sie die Berechnung und Aufteilung der Kohlendioxidkosten vornehmen können. Dafür benötigen Sie nur wenige Daten aus der Energierechnung und dem Mietvertrag:
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