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Schadensersatz nach Auszug
Vermieter scheitert mit Forderungen nach Auszug des Mieters.
Amtsgericht Hamburg St. Georg, Urteil vom 15. Juni 2026, 913 C 102/25
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Christoph Rudyk
Ein Vermieter verlangte nach dem Ende eines Mietverhältnisses umfangreiche Nachzahlungen und Schadensersatz. Das Gericht gab ihm jedoch nur zu einem kleinen Teil Recht. Umgekehrt konnte der Mieter mit seiner Widerklage einen erheblichen Rückzahlungsanspruch durchsetzen.
Streit gab es unter anderem über Stromkosten. Der Mietvertrag sah vor, dass der Mieter die Stromversorgung selbst anmeldet. Nachdem der Vermieter den bisherigen Vertrag gekündigt hatte, meldete sich der Mieter jedoch nicht bei seinem Versorger an. Deshalb musste er dem Vermieter die tatsächlich entstandenen Stromkosten erstatten. Einen pauschalen Aufschlag von 20 Prozent lehnte das Gericht dagegen ab. Eine entsprechende Klausel im Mietvertrag sei unwirksam. Auch weitere Stromkosten wurden nicht zugesprochen, weil der Vermieter die Voraussetzungen nicht ausreichend darlegen konnte.
Keinen Erfolg hatte der Vermieter außerdem mit zahlreichen Schadensersatzforderungen. Er behauptete, es seien unter anderem Schäden an Parkett, Wänden, Türen und Einrichtungsgegenständen entstanden. Das Gericht sah es jedoch nicht als bewiesen an, dass diese vom Mieter verursacht worden waren und über eine normale Abnutzung hinausgingen. Fotos und Übergabeprotokolle reichten hierfür nicht aus. Auch die Kosten eines angeblich wegen der Beschädigungen erforderlichen Umzugs innerhalb der Wohnung musste der Mieter nicht tragen.
Anders bei der Reinigung: Weil die Wohnung nicht vollständig sauber zurückgegeben worden war, erkannte das Gericht Reinigungskosten der Vermieterseite an. Auch einen Teil rückständiger Miete musste der Mieter zahlen. Deutlich höher fiel jedoch die Gegenforderung des Mieters aus. Im Ergebnis musste der Vermieter daher einen erheblichen Betrag an den ehemaligen Mieter zurückzahlen. Das Urteil zeigt: Vermieter müssen Schäden, Zusatzkosten und deren Verursachung konkret nachweisen, pauschale Behauptungen und unwirksame Zuschlagsklauseln reichen nicht aus.
Kommentar
Das Urteil verdeutlicht, dass Vermieter Schadensersatzforderungen nach Beendigung des Mietverhältnisses sorgfältig darlegen und beweisen müssen. Nicht jede bei Rückgabe festgestellte Verschlechterung ist dem Mieter anzulasten. Entscheidend ist, inwieweit eine Beschädigung über die vertragsgemäße Abnutzung hinausgeht und vom Mieter verursacht worden ist. Pauschale Behauptungen, Fotos oder unklare Übergabeprotokolle genügen hierfür nicht ohne weiteres. Ebenso können unwirksame Vertragsklauseln keine zusätzlichen Zahlungsansprüche begründen. Für den Mieter empfiehlt es sich daher, den Zustand der Wohnung bei Ein-und Auszug umfassend zu dokumentieren.
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