Unordentliche Wohnung allein rechtfertigt keine fristlose Kündigung

Eine Kündigung wegen Unordnung ist nicht automatisch wirksam – das Gericht sah keine Pflichtverletzung und lehnte die Räumungsklage ab.

Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 21. März 2025, 49 C 551/24 Mitgeteilt von Rechtsanwalt Christoph Rudyk

Eine Vermieterin warf ihrer Mieterin vor, die Wohnung verwahrlosen zu lassen und kündigte das Mietverhältnis fristlos. Die Mieterin zog nicht aus, weshalb die Vermieterin auf Räumung klagte. Das Gericht konnte die für eine fristlose Kündigung notwendige schwerwiegende Vertragsverletzung nach einer Beweisaufnahme nicht bestätigen. Das Gericht wies vielmehr darauf hin, dass die Wohnung als persönlicher Lebensraum grundsätzlich der freien Gestaltung der Mietparteien unterliege. Die Mietparteien können die Mietsache insoweit nach Ihrem Geschmack gestalten, auch wenn dies nach außen als chaotisch oder ausgesprochen unordentlich erscheinen mag. Selbst in einem unaufgeräumt, an der Grenze zur Verwahrlosung liegenden Zustand der Wohnung ist noch keine Pflichtverletzung der Mieterseite zu sehen. Es bedarf für eine Kündigung vielmehr der Verletzung schützenswerter Interessen der Vermieterseite. Ansatzpunkte sind hierbei das allgemeine Rücksichtnahmegebot oder auch die Beeinträchtigung oder Gefährdung der Mietsache. Dies ist insbesondere bei Gefahren für die Gebäudesubstanz oder Belästigungen anderer Bewohner und Bewohnerinnen des Gebäudes anzunehmen. Diese Voraussetzungen waren hier nicht erfüllt. Das Gericht war nach einer Beweisaufnahme davon überzeugt, dass von der durch die Mieterin vorgenommenen Nutzung der Wohnung keine Gefährdung der Gebäudesubstanz ausgeht. Das Mietverhältnis war somit durch die fristlose Kündigung nicht wirksam beendet worden, sondern vielmehr in unbefristeter Form fortzuführen.

Das Gerichtsurteil des Amtsgerichts Hamburg zeigt, dass die Wohnung als persönlicher Lebensraum unter der Gestaltungshoheit des Mieters steht. Solange keine Gefahr für die Bausubstanz besteht oder andere Mieter­innen und Mieter belästigt werden, können Vermieterin oder Vermieter keine sofortige Kündigung aussprechen. Rechtlich gesehen ist die Unordnung kein ausreichender Grund, um das Mietverhältnis zu beenden. Mietparteien können ihre Wohnung nach ihren Vorstellungen gestalten, solange keine konkreten Gefährdungen vorliegen.

Ihre Meinung zählt!

Schicken Sie uns Ihr Feedback zu unseren Artikeln, Themenideen oder Hinweise per E-Mail an briefe@mieterjournal.de – wir freuen uns auf Ihre Ideen und Vorschläge!