Lesezeit ca. 2 Minuten
Unwirksame Indexmietklausel: Mieter kann zu viel gezahlte Miete zurückfordern
Indexmiete zu früh erhöht: Gericht erklärt unklare Klausel für unwirksam – Mieter darf zu viel gezahlte Miete anteilig zurückfordern.
Amtsgericht Hamburg-Altona, Urteil vom 21. Dezember 2024, 315b C 220/23 Mitgeteilt von den Rechtsanwälten Steins & Schadendorff
„Die Parteien vereinbaren eine Mietanpassung an die Entwicklung des Lebenshaltungskostenindexes ab Dezember 2003.“ Mit der Wirksamkeit dieser Indexmieterhöhungsklausel hatte sich das Amtsgericht Hamburg-Altona zu befassen. Laut der gesetzlichen Regelung ist eine Indexmieterhöhung frühestens ein Jahr nach Mietvertragsbeginn möglich. Der Mieter war daher der Ansicht, dass aus der Vertragsklausel nicht hinreichend deutlich hervorginge, dass der Vermieter nicht bereits schon wenige Monate nach Vertragsbeginn, mithin im Dezember 2003, zu einer ersten Indexmieterhöhung berechtigt gewesen sei. Die Vermieterin widersprach dem Einwand und wies darauf hin, dass die Indexmieterhöhungsmöglichkeit individuell mit dem Mieter vereinbart worden sei. Dies sah das Gericht anders. Da es zumindest Zweifel gab, wie die Vertragsklausel auszulegen sei, gingen diese Unsicherheiten zulasten der Vermieterin. Laut Gesetz müssen Indexmieten jeweils ein Jahr unverändert bleiben. Eine abweichende Vereinbarung zum Nachteil des Mieters ist unwirksam. Da die Vertragsklausel nichtig war, konnte der Mieter berechtigterweise die aufgrund bereits erfolgter Indexmietanpassungen erhöhten Nettokaltmieten anteilig zurückfordern. Keine Relevanz hatte hierbei, dass der Mieter die Miete nicht unter Vorbehalt einer Rückforderung hinsichtlich der vermeintlich unwirksamen Mietzahlungen gezahlt hatte. Dies schloss seinen Rückforderungsanspruch nicht aus.
Dieser Fall zeigt, wie wichtig es für Mieterinnen und Mieter ist, ihre Rechte bei unklaren oder zweifelhaften Klauseln im Mietvertrag zu kennen. Das Gericht hat entschieden, dass eine Indexmietklausel unwirksam ist, wenn sie keine eindeutigen Regelungen zum Zeitpunkt der Mieterhöhung enthält. Besonders bei Indexmieten gilt, dass Erhöhungen frühestens nach einem Jahr zulässig sind. Eine abweichende Vertragsregelung ist unwirksam und Mieterinnen und Mieter können die zu viel gezahlte Miete zurückfordern.
Ihre Meinung zählt!
Schicken Sie uns Ihr Feedback zu unseren Artikeln, Themenideen oder Hinweise per E-Mail an briefe@mieterjournal.de – wir freuen uns auf Ihre Ideen und Vorschläge!