Mietpreisbremse: Auskunftsverlangen keine Rüge

Eine Rüge zur Mietpreisbremse muss konkrete Tatsachen enthalten. Ein bloßes Auskunftsverlangen reicht nicht aus, entschied das Landgericht und wies die Klage der Mieter auf Rückzahlung ab.

Landgericht Hamburg, Urteil vom 12. April 2024, 311 S 56/23
Mitgeteilt von den Rechtsanwälten Steins & Schadendorff

Das Landgericht hatte sich unter anderem mit den Anforderungen, die an eine Rüge aufgrund des Verstoßes der sogenannten Mietpreisbremse zu stellen sind, zu befassen. Nach den Regelungen der Mietpreisbremse darf die verlangte Miete die ortsübliche Miete um nicht mehr als zehn Prozent übersteigen. Die Wohnungsmieter waren der Ansicht, dass die von ihnen gezahlte Miete zu hoch war. Sie wandten sich deshalb schriftlich an die Vermieterseite. Der Vermieter teilte aufgrund dessen mit, dass die Mietpreisbremse für ihr Mietverhältnis nicht anwendbar sei, da vor dem Mietbeginn umfassende Modernisierungsmaßnahmen in dem Mietobjekt erfolgt seien. Im Ergebnis kam es hierauf aber nicht an, da das Rügeschreiben der Mieterseite bereits nicht ausreichend war. Die Mieterseite hatte lediglich auf einen möglichen Verstoß gegen die Mietpreisbremse hingewiesen und um Auskunft im Hinblick auf stattgefundene Modernisierungen gebeten. Das Landgericht wies darauf hin, dass die Mietparteien konkrete Tatsachen hätten vortragen müssen, aus denen sich ergibt, dass keine Ausnahme von der Mietpreisbremse vorliegt. Ein Auskunftsverlangen, um überhaupt beurteilen zu können, inwieweit gegebenenfalls eine Ausnahme von der Mietpreisbremse in Frage kommt, reicht nicht aus. Das Landgericht ging daher von einer unzulässigen präventiven Rüge „ins Blaue hinein“ aus.

Nach der Gesetzesbegründung ist eine Modernisierung umfassend, wenn sie einen Umfang aufweist, der eine Gleichstellung mit Neubauten gerechtfertigt erscheinen lässt. Hierbei wird im Wesentlichen zum einen auf die angefallenen Kosten und zum anderen auf die qualitativen Auswirkungen für den Wohnungszustand abgestellt.

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