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Was tun, wenn die Räumung droht?

MieterJournal-Autor Matthias Greulich sprach mit Marie-Sol Gersch von der Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungslosenhilfe über Hilfsangebote bei drohendem Wohnungsverlust.
Umfragen zeigen immer wieder, dass sich viele Menschen in Deutschland Sorgen machen, ihre Mieten könnten in Zukunft unbezahlbar werden. Kommt die Wohnungslosigkeit langsam in der Mitte der Gesellschaft an?
Wir sehen in ganz Deutschland angespannte Wohnungsmärkte. Die Preise fürs Wohnen sind hoch, die Menge bezahlbarer Wohnungen ist gering. Mehr als jede achte Person, die ein Angebot der Wohnungslosenhilfe wahrnimmt, ist erwerbstätig und dennoch von Wohnungslosigkeit bedroht oder sogar betroffen. Außerdem hören wir immer wieder, dass sich auch Menschen mit gesichertem Einkommen bei Eigenbedarfs- oder Verwertungskündigungen an die Wohnungsnotfallhilfe wenden, da sie keine neue Wohnung finden. Die Erzählung, dass jeder eine Wohnung haben kann, der sich nur Mühe gibt oder einen Job hat, trifft einfach nicht mehr zu.
Wenn das eigene Zuhause bedroht ist, ist der Schock groß. Wohin können sich Betroffene wenden?
Am einfachsten ist immer erst mal zu schauen, wo in der Nähe Hilfeangebote bestehen. Wir haben sie auf unserem deutschlandweiten Hilfefinder unter woundwie.de aufgelistet. Das können neben den Fachstellen für Wohnungsnotfälle in den Kommunen auch Fachberatungsstellen freier Träger sein. Sie bieten einen guten Anlaufpunkt für die Unterstützung, den Kontakt mit Vermietenden und Behörden. Und wenn ein Wohnungsverlust erfolgreich verhindert wurde, ermöglichen sie Nachsorge und weitere Unterstützung. Je früher geholfen wird, desto häufiger können Wohnungsverluste abgewendet werden. Wenn sich Klienten vor der gerichtlichen Phase Hilfe holen, sind die Mietschulden meist gering, fallen noch keine Gerichtskosten an und liegt meist eine größere Verhandlungsbereitschaft der Vermietenden vor.
Bewirkt die schnelle Hilfe auch, dass Mieterinnen und Mieter in der Wohnung bleiben, die sonst ohne Kündigung von selber ausgezogen wären?
Ja, solche Fälle lassen sich verhindern. Es lohnt sich aber, zu jedem Zeitpunkt im Prozess eines Wohnungsverlusts auf die Wohnungsnotfallhilfe zuzukommen. Nur weil der Weg vielleicht nicht leicht ist, heißt es nicht, dass nicht dennoch geholfen werden kann.
Woran scheitert Prävention in der Praxis?
Tatsächlich leider häufig daran, dass die Wohnungsnotfallhilfe nicht frühzeitig von einem drohendem Wohnungsverlust erfährt. Weil die Klienten isoliert oder vielleicht in der Situation überfordert sind oder nicht wissen, wo sie Unterstützung finden können. Und es kann auch passieren, dass Vermietende nicht wissen, ob und wenn ja, an wen sie sich datenschutzsicher wenden können. Es gibt auch noch Lücken in der Mitteilung in Zivilsachen von den Gerichten.
Das heißt, die Fachstelle für Wohnungsnotfälle wird nicht automatisch bei allen Räumungsklagen benachrichtigt?
So ist es, dies ist bislang nur bei Räumungsklagen wegen Mietschulden möglich. Diese Mitteilung sollte es auch bei Räumungsklagen aus anderen Gründen geben. Problematisch ist auch, dass bei Mietschulden häufig auch eine hilfsweise ordentliche Kündigung ergänzend zur fristlosen außerordentlichen Kündigung von den Vermietenden ausgesprochen wird.
Bei einer außerordentlichen Kündigung wegen Mietrückstands kann die Kündigung durch Zahlung innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Räumungsklage unwirksam werden. Bedeutet eine zusätzliche ordentliche Kündigung trotzdem, dass die Betroffenen ausziehen müssen?
Genau, trotz Schonfristzahlung ist ein Wohnungsverlust nach aktueller Gesetzeslage möglich, wenn die ordentliche Kündigung weiterhin Gültigkeit hat. Bemühungen der Wohnungsnotfallhilfe, ins Gespräch mit Vermietern zu gehen, können diese nicht immer umstimmen, das Mietverhältnis zu sichern. Im aktuellen Gesetzesentwurf „Mietrecht II“ der Bundesregierung steht, dass eine ordentliche Kündigung einmalig ebenfalls durch die Schonfristzahlung geheilt werden kann. Wir hoffen, dass dies bald umgesetzt wird.
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