Wichtige Hinweise zur korrekten Mängelanzeige und Mietminderung bei undichten Fenstern

Mieter minderten wegen undichter Fenster. Die Mängelanzeige war zunächst nicht wirksam – die Zahlungsklage der Vermieterin hatte teilweise Erfolg.

Amtsgericht Schwarzenbek, Urteil vom 9. April 2025, 43 C 530/24 Mitgeteilt von Rechtsanwalt Lutz Witt

Die Mietwohnung wies bei Regen und windreicher Witterung undichte Fenster auf. Die Mietparteien wiesen auf den Mangel hin und machten in der Folge von ihrem Recht auf Mietminderung Gebrauch. Die Vermieterin widersprach der Minderung und forderte die Mietdifferenz schließlich gerichtlich ein. Das Gericht wies in seiner Urteilsbegründung insbesondere auf die Voraussetzungen hin, die an eine Mängelanzeige durch die Mietparteien zu stellen sind. Eine Mängelanzeige gegenüber einem Hausmeister, wie dies hier erfolgt war, ist nur dann ausreichend, wenn der Hausmeister als Empfangsvertreter oder Empfangsbote der Vermieterseite anzusehen ist. Hierbei ist ausschließlich die Tatsache, dass die Vermieterin einen Hausmeister beschäftigt nicht ausreichend, um auf eine entsprechende Empfangsvollmacht beziehungsweise Empfangsboten-Stellung des Hausmeisters schließen zu lassen. Eine WhatsApp-Nachricht kann ebenfalls nicht als ausreichende Mängelanzeige gewertet werden. Eine Mängelanzeige muss vielmehr dem Vermieter oder der Vermieterin zugehen. Die Regelungen des Mietvertrags sind ausschlaggebend. Die Mietparteien sind ab dem Zeitpunkt der Mängelanzeige bei der Vermieterseite berechtigt, eine Mietminderung für erhebliche Mängel geltend zu machen. Eine zusätzliche angemessene Beseitigungsfrist, wie dies hier von der Vermieterin behauptet worden ist, musste nicht abgewartet werden. Das Gericht sah in der Höhe eine Herabsetzung der Gesamtmiete um 15 Prozent als angemessen an. Es wurde in diesem Zusammenhang berücksichtigt, dass sich der Mangel nicht dauerhaft, sondern insbesondere nur bei Regenwetter auswirke. Da die Mieter den Mangel wirksam gegenüber der Vermieterin erst später angezeigt hatten, konnten sie nicht unmittelbar ab Kenntnis des Mangels eine Mietminderung geltend machen. Sie waren zudem von einer zu hohen Minderungsquote ausgegangen, sodass sie verpflichtet waren, den anteiligen Mietbetrag an die Vermieterin zu zahlen. Die Zahlungsklage der Vermieterin hatte somit zum Teil Erfolg.

Das Urteil des Amtsgerichts Schwarzenbek unterstreicht, wie wichtig eine ordnungsgemäße Mängelanzeige ist. Mietparteien sollten darauf achten, Mängel detailliert, schriftlich und gegenüber der Vermieterseite anzuzeigen, um ihre Rechte auf Mängelbeseitigung und gegebenenfalls Mietminderung zu sichern. Es zeigt auch, dass bei erheblichen Mängeln wie undichten Fenstern eine Mietminderung von 15 Prozent der Bruttowarmmiete gerechtfertigt sein kann.

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