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Zurückbehaltungsrecht bei verweigerter Belegeinsichtnahme
Gericht stärkt Mieter: Ohne Belegeinsicht dürfen Betriebskostennachzahlungen zurückbehalten werden – Vermieter müssen Einsicht in Nebenkostenbelege ermöglichen.
Amtsgericht Elmshorn, Urteil vom 11. Juni 2025, 51 C 1/25Mitgeteilt von Rechtsanwalt Lutz Witt
Die Wohnungsmieter hatten Betriebskostennachzahlungen zurückgehalten, da ihnen bisher keine Belegeinsichtnahme von ihrer Vermieterin gewährt worden war. Die Vermieterin war der Ansicht, dass den Mietern nur dann ein Zurückbehaltungsrecht zustehe, wenn sie aktiv versucht hätten, in den Geschäftsräumen der Vermieterin persönlich zu erscheinen, um Belegeinsicht zu nehmen. Dies war nicht der Fall, weshalb die Vermieterin auf Leistung der Nachzahlungsbeträge aus den Betriebskostenabrechnungen bestand.
Das Gericht hielt die Annahme einer Pflicht der Mieter, ohne erfolgreiche Terminabsprache viele hundert Kilometer zum Geschäftssitz der Vermieterin zu reisen, um zu versuchen, dort die Betriebskostenbelege einzusehen, für realitätsfern und abwegig. Die Mieter haben ohne Zweifel immer wieder eine Belegeinsichtnahme begehrt. Die Vermieterin hat keinerlei erkennbare Tätigkeiten unternommen, die ein erfolgreiches Mitwirken an der Belegeinsichtnahme realistisch erwarten ließ. In dem Prozess selbst behauptete die Vermieterin lange Zeit, dass eine Belegeinsichtnahme wohl erfolgt wäre, sie dies aber noch einmal konkret prüfen müsse. Das Gericht bewertete das Gesamtverhalten der Vermieterin als zumindest bedingt vorsätzliche Nichtgewährung der den Mietern zustehenden Belegeinsichtnahme. Hieraus folgte ein Zurückbehaltungsrecht bezüglich der Nebenkostennachforderungen und einer eventuellen Vorauszahlungserhöhung.
Kommentar
Das Gericht stellt klar, dass den Mietparteien ein Recht auf Belegeinsichtnahme zusteht, damit sie die vermieterseits geltend gemachten Nebenkostenforderungen prüfen und nachvollziehen können. Die Anforderungen, die hierbei an die Bemühungen der Mietparteien um eine Belegeinsichtnahme gestellt werden, dürfen jedoch nicht überspannt werden, zumal die Vermieterseite bisher überhaupt nicht reagiert hatte. Das Gericht weist allerdings auch darauf hin, dass zum Recht des Wohnungsmieters auf Belegeinsicht, insbesondere die konkrete Ausgestaltung, sowie zu den Rechtsfolgen der Nichtgewährung von Belegeinsicht vieles in der Rechtsprechung und Literatur umstritten sei.
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