Zustimmung Mieterhöhung durch Mietzahlung

Ein Vermieter forderte eine höhere Miete über den Mittelwert hinaus, doch das Gericht sah keine ausreichende Begründung und wies die Klage ab. Die Teilzustimmung des Mieters war wirksam.

Amtsgericht  HH-Harburg, Urteil vom 17. Dezember 2024, 649 C 139/24
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Lutz Witt

Ein Mieter stimmte einer Mieterhöhung nicht in vollständiger Höhe, aber teilweise zu. Dies ließ der Mieter seinem Vermieter über den Mieterverein schriftlich mitteilen und zahlte im Anschluss die teilweise erhöhte Miete. Der Vermieter rügte die fehlende Vollmacht des Mietervereins und verlangte zudem die Zustimmung und Zahlung der vollständigen Mieterhöhung. Dies verweigerte der Mieter, der nach der Teilzustimmung eine Miete im Bereich des Mittelwerts des einschlägigen Rasterfelds des Mietenspiegels zahlte. Der Vermieter war hingegen der Ansicht, dass insbesondere eine Dämmung aller Außenwände, eine Dämmung der obersten Geschoss- und Kellerdecke sowie eine Modernisierung der Fenster und Heizung eine Miete oberhalb des Mittelwertes rechtfertige. Er reichte eine Zustimmungsklage bei Gericht ein, die jedoch keinen Erfolg hatte.

Die Miete einer normalen Wohnung mit Standardausstattung wird regelmäßig beim Mittelwert des einschlägigen Rasterfeldes des Mietenspiegels eingeordnet. Der Vermieter konnte nicht hinreichend darlegen, dass die Ausstattung und Lage der Wohnung eine Einordnung oberhalb des Mittelwerts rechtfertige. Das Gericht hatte zudem keine Zweifel an einer wirksamen Teilzustimmung seitens des Mieters, sodass eine darüber hinausgehende Mieterhöhung nicht gerechtfertigt war.

Auf die Tatsache, dass der Vermieter die Teilzustimmung aufgrund fehlender Vollmacht zurückgewiesen hat, kam es im Ergebnis nicht an. Die vorbehaltslose Zahlung der erhöhten Miete im Zusammenhang mit der Erklärung des Mietervereins konnte nach Auffassung des Gerichts aus Sicht eines objektiven Empfängers nur als Teilzustimmung verstanden werden.

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